Satzung Spiel- und Sportverein Aalen 1901 e.V.

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§ 1 Name

  1. Der Verein führt die Bezeichnung „Spiel- und Sportverein Aalen 1901 e.V.“ („SSV Aalen 1901 e.V.“) und ist der Rechtsnachfolger des früheren „Arbeiterturnvereins Jahn Aalen e.V.“.
  2. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Aalen eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Aalen.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  7. Parteipolitische, rassische und konfessionelle Bestrebungen werden nicht geduldet.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 4 Verbandsmitgliedschaft

  1. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes, dessen Satzung er anerkennt.
  2. Der Verein unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinordnung und dergleichen) des WLSB uns seiner Verbände, insbesondere hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.
  3. Der Verein kann sich auch noch anderen sportlichen und kulturellen Verbänden und Vereinen anschließen.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag, der bei nicht vollständig geschäftsfähigen Personen durch die gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein muss, entscheidet der Vorstand.
  3. Stimmberechtigung in der Hauptversammlung besitzen alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die dem Verein angehörigen juristischen Personen.
  4. Ehrenmitglieder werden von Ehrungsrat und Hauptausschuss ernannt.
  5. Mit der Aufnahme in den Verein unterwirft sich das Mitglied den Satzungen und Ordnungen des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört. Für die Mitglieder sind Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich.
  6. Die Mitglieder geben mit dem Eintritt ihre Einwilligung, dass ihre Daten gemäß den Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes für Vereinszwecke aufgezeichnet und verarbeitet werden dürfen.

§ 6 Vereinsjugend

  1. Alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und alle regelmäßig in der Vereinsjugendarbeit tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bilden die Vereinsjugend des Spiel- und Sportverein Aalen 1901 e.V. Die Vereinsjugend gibt sich durch die Jugendvollversammlung eine Jugendordnung im Rahmen dieser Satzung.
  2. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbst im Rahmen dieser Satzung und der Jugendordnung. Sie entscheidet selbst über die Verwendung der ihr direkt zufließenden Jugendfördermittel und der ihr im Rahmen des Haushaltsplans zufließenden Mitteln.
  3. Im Rahmen der Jugendordnung sind in der Jugendvollversammlung alle Mitglieder der Vereinsjugend, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, stimmberechtigt; wählbar sind alle Mitglieder der Vereinsjugend, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
  4. Die Jugendvollversammlung muss mindestens einmal im Jahr zusammentreten.
  5. Nach ihrer Verabschiedung durch die Jugendvollversammlung bestätigt der Hauptausschuss die Jugendordnung auf seiner nächsten Sitzung und setzt sie damit in Kraft. Gleicher gilt für Änderungen der Jugendordnung.

§ 7 Verlust der Mitgliedschaft

  1. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  3. Der Austritt kann durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen.
  4. Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen werden:
    a) wenn es trotz Mahnung mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrags für eine Zeit von mindestens 12 Monaten im Rückstand ist.
    b) bei groben Verstößen gegen die Satzung und Ordnung des Vereins oder der Verbände, denen der Verein angehört; ebenso bei Nichteinhaltung der Beschlüsse der Vereinsorgane.
    c) wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, durch Äußerungen und Handlungen herabsetzt.
  5. Der Ausschluss durch den Verein erfolgt durch den Hauptausschuss. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen
    Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen einzig innerhalb von 14 Tagen gegenüber dem Vorstand
    mittels eingeschriebenen Briefs ein Berufungsrecht an die nächste Hauptversammlung zu, zu der er einzuladen ist. Bis zur Entscheidung der Hauptversammlung ruhen die Mitgliedsrechte.
  6. Mitglieder, welche mit einem Amt betraut waren, haben vor ihrem Ausscheiden aus dem Verein dem Vorstand Rechenschaft zu geben.

§ 8 Beiträge

  1.  Die Hauptversammlung setzt den Mitgliedsbeitrag, Aufnahme-, Bearbeitungsgebühren und Umlagen fest. Mitglieder, die aus finanziellen
    Gründen zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrags nicht in der Lage sind, können ganz oder teilweise befreit werden. Hierüber entscheidet der Vorstand. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Jahresbeginn fällig. Der Mitgliedsbeitrag wird von Bestandsmitgliedern am 1.3. eines Jahres, für Neumitglieder am 1. des folgenden Monats abgebucht.
  2. Die Abteilungen, welche Forderungen an den Hauptverein stellen, müssen einen Abteilungsbeitrag erheben, dessen Höhe der Hauptausschuss genehmigt.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
c) der Hauptausschuss
d) die Jugendvollversammlung (vgl. §6)
e) der Ehrungsrat
f) der Wirtschaftsausschuss

§ 10 Hauptversammlung

  1. Jeweils am letzten Freitag im 1. Halbjahr des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen stellvertretenden Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 2 Wochen zuvor durch Aushang im Vereinsheim unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
  2. Die Tagesordnung hat zu enthalten:
    a) Erstattung des Jahresberichts des Vorstands.
    b) Bericht der Kassenprüfer.
    c) Entlastung des Vorstands.
    d) Neuwahlen: die Hauptversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes und des Hauptausschusses. Abteilungsleiter und die Berufung zum Ehrenrat werden jedoch nur bestätigt. Ebenso wählt die Hauptversammlung zwei Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand oder Hauptausschuss angehören dürfen.
    Die Amtszeit von Vorstand, Hauptausschuss und Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Die Organe bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
  3. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens drei Tage vor der Hauptversammlung schriftlich und mit einer Begründung versehen beim Vorstand eingegangen sein. Verspätet eingegangene Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Satzungsänderungen können nicht nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden.
  4. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5.  Die Beschlüsse und Wahlen der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst, bei Stimmgleichheit gilt Ablehnung.
  6. Für Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
  7. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Hochheben der Hand. Geheime Wahlen erfolgen auf Antrag eines Zehntels der
    anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses
    außer Betracht; sie werden wie nichterschienene Mitglieder behandelt.
  8. Über den Verlauf der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das insbesondere die Wahlergebnisse und Beschlüsse mit dem jeweiligen Abstimmungsergebnis enthält, ebenso die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Das Protokoll ist vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 11 Die außerordentliche Hauptversammlung

Der Hauptausschuss hat das Recht, bei Bedarf jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung zu beschließe, wenn er dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält. Auf schriftlichen Antrag von einem Viertel aller Vereinsmitglieder ist eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Der Antrag bedarf der Angabe des Zweckes und des Grundes der verlangten Einberufung; für die Einberufung gilt §10, Abs. 1 entsprechend.

§ 12 Vorstand im Sinne des §26 BGB

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) dem 1. Vorsitzenden
    b) dem 2. Vorsitzenden
    c) bis zu zwei geschäftsführenden Vorsitzenden
    d) dem Hauptkassierer
    e) dem Wirtschaftskassierer
  2. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter jeweils der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten.
  3. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende von seiner Vertretungsbefugnis nur im Verhinderungsfalle des 1. Vorsitzenden Gebraucht macht.
  4. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, er ist das Vollzugsorgan des Vereins.
  5. Der Vorstand kann durch Mehrheitsbeschluss des Hauptausschusses ermächtigt werden, in dringenden und besonderen Fällen Entscheidungen ohne Anhörung des Hauptausschusses zu treffen.
  6. Der 1. Vorsitzende ist Leiter des Vereins.
  7. Der 2. Vorsitzende und die beiden geschäftsführenden Vorsitzenden sind zur Entlastung des 1. Vorsitzenden tätig.
  8. Der 1. Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen und Versammlungen. Er handhabt die Ordnung in den Sitzungen und Versammlungen.
  9. Der Hauptkassierer und der Wirtschaftskassierer sind die Verwalter des Finanzvermögens des Vereins. Sie haben über alle Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen. Sie haben jederzeit auf Verlangen den Kassenprüfer oder dem 1. Vorsitzenden zusammen mit dem 2. Vorsitzenden die Bücher und Rechnungsbelege vorzulegen.
  10. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, oder ist deren Vorstand nicht vollständig besetzt, so kann der Hauptausschuss die freie Stelle bis zur nächsten Hauptversammlung durch Zuwahl ergänzen.
  11. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
  12. Der Vorstand gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan.

§ 13 Hauptausschuss

  1. Der Hauptausschuss besteht aus:
    a) den Vorstandsmitgliedern
    b) dem Schriftführer
    c) dem Jugendleiter
    d) dem Sachbearbeiter Mitgliedswesen
    e) dem Jugendsprecher und der Jugendsprecherin
    f) den Abteilungsleitern
    g) den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses
    h) dem Technischen Leiter
    i) bis zu 4 Beisitzern
    j) dem Vorsitzenden des Ehrungsrates
    k) dem Ehrenrat
  2. Der Hauptausschuss ist Beschluss- und Verwaltungsorgan des Vereins. Er erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten; insbesondere
    obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Beschlussfassung über Geschäftsführungsmaßnahmen im Sinne §28 BGB.
  3. Der Hauptausschuss sollte mindestens einmal vierteljährlich mit angemessener frist schriftlich oder mündlich vom 1. Vorsitzenden
    und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. Einzuberufen ist der Hauptausschuss darüber hinaus immer dann, wenn eilige Beschlussfassung erforderlich ist.
  4. Die in der Sitzung anwesenden Mitglieder des Hauptausschusses stimmen mit einfacher Mehrheit ab. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Der Hauptausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Über den Verlauf der Sitzung des Hauptausschusses und insbesondere über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 14 Ehrungsrat

Der Ehrungsrat ist für die Vereinsehrungen zuständig. Das weitere regelt die Ehrungsordnung, die von der Hauptversammlung zu beschließen ist.

§ 15 Wirtschaftsausschuss

Der Wirtschaftsausschuss verwaltet die Vereinsgaststätte. Der Wirtschaftsausschuss besteht aus dem Wirtschaftskassierer und als Vorsitzender des Wirtschaftsausschusses und bis zu drei Beisitzern. Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses werden von der Hauptversammlung auf zwei Jahre gewählt.

§ 16 Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen. Im Bedarfsall werden neue Abteilungen durch Beschluss des
    Hauptausschusses gegründet.
  2. Die Durchführung des Turn- und Sportbetriebs ist Aufgabe der Abteilungen.
  3. Die Abteilungen werden durch Abteilungsleiter geleitet. Die Abteilungsleiter werden von den Mitgliedern der jeweiligen Abteilungen
    und/oder dem Hauptausschuss vorgeschlagen und von der Hauptversammlung bestätigt. Sie sind alle zwei Jahre neu zu bestätigen. Jährliche Abteilungsberichte sind in der Hauptversammlung oder durch eine schriftliche Veröffentlichung abzugeben.
  4. Das Aufnehmen von Darlehen und Krediten, die Einrichtung eines Guthaben-Kontos und das Eingehen von sonstigen Verpflichtungen, die über den genehmigten Haushaltsplan hinausgehen, bedürfen der Zustimmung des Hauptausschusses. Soweit Abteilungen mit der Zustimmung des Hauptausschusses eigene Kassen führen, müssen diese zum Jahresende mit der Kasse des Hauptvereins abgestimmt werden. Die Hauptkasse unterliegt der Prüfung durch die Kassenprüfer oder durch den 1. Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied, denen ein Weisungsrecht zusteht.
  5. Übungsleiter, Ausbilder und Betreuer haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Porto, Kommunikationskosten) sowie sonstiger Vergütungen. Soweit für den Aufwendungsersatz steuerliche Pauschalen und steuerliche Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe (steuerfreie Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26 EStG). Bei Berechnung des Aufwendungsersatzes sind die entsprechenden steuerlichen
    Regelungen zu beachten.
  6. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend hiervon und im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten beschließen, dass für die Ausübung von Vereins- und Organämtern – insbesondere für die des Vorstands – eine angemessene Vergütung und / oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG bezahlt werden kann. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten (z. B. Reisekosten, Porto, Kommunikationskosten) werden ersetzt. Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege. Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.

§ 17 Strafbestimmungen

  1. Sämtliche Vereinsangehörige unterliegen der Strafgewalt. Der Hauptausschuss kann Ordnungsstrafen gegen Vereinsangehörige verhängen, die sich gegen Ansehen, Ehre oder das Vermögen des Vereins vergehen.
  2. Ordnungsstrafen sind:
    a) Verweis
    b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins
    c) Ausschluss aus dem Verein
  3. Mit Ausnahme des Ausschlusses aus dem Verein (vgl. §7) sind Rechtsmittel nicht gegeben.

§ 18 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Datenschutzgrundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, die sonstigen Kontaktdaten (soweit vorhanden: Telefon, Telefax, E-Mail), sein Geburtsdatum und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
  2. Jeder Betroffene hat das Recht auf: – das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO, – das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO, – das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, – das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO, – das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und – das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO.
  3. Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  4. Als Mitglied des WLSB ist der Verein verpflichtet seine Mitglieder an den WLSB und die Fachverbände zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Alter und Vereinsmitgliedsnummer.

§ 19 Auflösung / Fusionierung / Verschmelzung

  1. Die Auflösung / Fusionierung / Verschmelzung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Auflösung / Fusionierung / Verschmelzung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 75% der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen sind ungültige Stimmen und bleiben außer Betracht. Sie werden wie nichterschienene Mitglieder behandelt.
  2. Für den Fall der Auflösung / Fusionierung / Verschmelzung bestellt die Hauptversammlung mindestens zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die örtliche Stadtverwaltung oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung zur Förderung des Sports im Sinne des § 2 Nr.2 dieser Satzung.
  4. Bei einer Fusionierung / Verschmelzung des Vereins geht das Vermögen des Vereins auf den neuen steuerbegünstigten Verein über, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke insbesondere zur Förderung des Sports im Sinne des § 2 Nr.2 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 20 In-Kraft-Treten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 12.07.2019 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Stand: Juli 2019
VR 500046 Amtsgericht Ulm